Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein Freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird. Dieser Grundsatz ist in § 2 Abs. 1 S. 2 der Musterberufsordnung der Zahnärzte niedergelegt – und hat weitreichende Folgen. Auch finanziell: Denn wer Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt, muss dafür keine Gewerbesteuer abführen. Grundsätzlich zumindest.

Denn das zahnärztliche Berufsbild hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Zusammenschlüsse – auch mit mehreren Kollegen – gehören ebenso zum Alltag wie die Übernahme von Labortätigkeiten oder der Verkauf bestimmter Zahnpflegeprodukte an Patientinnen und Patienten. Wer seine Praxis auf diese Weise strukturiert, lebt – zumindest aus steuerlicher Sicht – gefährlich.

Steuerrisiko durch den Verkauf von Dentalprodukten

Der klassische Fall, bei dem das Finanzamt hellhörig wird, ist und bleibt der praxiseigene Prophylaxe-Shop. Wer seinen Patienten Zahnbürsten, Mundduschen und andere Dentalprodukte verkauft, verlässt damit eindeutig den freiberuflichen Pfad – und verliert damit auch sein gewerberechtliches Steuerprivileg. Und zwar womöglich für alle Einnahmen der Praxis und nicht nur die Verkaufserlöse.

Denn die Gewerbesteuerpflicht für einzelne Einnahmen kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf andere Bereiche abfärben. Verhindern lässt sich eine solche Infizierung nur, wenn die gewerblichen Tätigkeiten eines Zahnarztes quasi bedeutungslos sind (vgl. bereits BFH, Az. VIII R 6/12). Das nehmen der BFH (und meist auch die Finanzämter) aber nur an, wenn die gewerblichen Erlöse drei Prozent des Gesamtumsatzes der Praxis nicht überschreiten. Als absolute Obergrenze setzen die Münchner Richter 24.500 Euro pro Jahr an.

Liegen die gewerblichen Einkünfte nur minimal darüber, infizieren sie die gesamte Praxis – und alle Erlöse werden gewerbesteuerpflichtig.

Laborleistungen sind nicht für jede Zahnarztpraxis

Wer zahnärztlich arbeitet, ist regelmäßig auch auf Laborleistungen angewiesen. Praxen, die ihre Leistungen von externen Anbietern einkaufen, haben steuerrechtlich keine Probleme. Wer hingegen ein eigenes Labor betreibt, geht erneut ein steuerliches Risiko ein. Denn nur dann, wenn dort ausschließlich Leistungen für die eigene Patienten erbracht werden, gelten die Laborarbeiten als Nebenleistungen zur freiberuflichen Arbeit und bleiben gewerbesteuerfrei.

Wer hingegen auch Aufträge anderer Praxen abarbeitet, betreibt damit ein Gewerbe und riskiert erneut – wenn die Bagatellgrenzen überschritten sind – dass die ganze Praxis infiziert ist.

Primus inter pares – auch hier schaut das Finanzamt hin

Ähnliche Probleme ergeben sich, wenn sich mehrere Zahnärztinnen und Zahnärzte zu einer größeren Praxiseinheit zusammenschließen. Solche Kooperationen verlangen naturgemäß eine andere Organisation als die klassische Einzelpraxis. Nicht selten wird daher ein Seniopartner benannt, der sich vom klassischen Tagesgeschäft zurückzieht und sich vor allem um administrative Aufgaben kümmert.

Grundsätzlich ist diese Gestaltung sinnvoll, da nur ein Zahnarzt als Verwaltungschef den freiberuflichen Charakter der Praxis erhalten kann. Um nicht zu riskieren, dass es im Laufe der Zeit doch noch zu Problemen mit dem Finanzamt kommt, sollten die Partner allerdings darauf achten, dass auch der Verwaltungs-Zahnarzt regelmäßig noch Patienten behandelt und sich nicht ausschließlich auf die kaufmännischen Belange der Praxis fokussiert.

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