Wie kann ich Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen?
Sabine Banse-FunkeSteuerberaterin Sabine Banse-Funke klärt auf: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Doch welche Ausgaben erkennt das Finanzamt tatsächlich an? Im folgenden Beitrag gibt die Expertin einen Überblick, welche Formen der Kinderbetreuung absetzbar sind, welche Höchstbeträge gelten und worauf Sie bei der steuerlichen Geltendmachung unbedingt achten sollten.
Wie kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben bei der Steuer abgesetzt werden. Diese können in der Steuererklärung im Jahr der Bezahlung in der Anlage „Kind“ unter der Rubrik „Kinderbetreuungskosten“ steuerlich geltend gemacht werden.
Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind?
Das kindergeldberechtigte Kind unter 14 Jahre gehört zum Haushalt.
Die Rechnungen oder der Bescheid für die Kinderbetreuungskosten liegen vor.
Die Bezahlung erfolgt über das Konto oder die Kreditkarte oder es erfolgt eine Abbuchung vom Konto. Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt.
Welche Kinderbetreuungskosten sind absetzbar?
Als Betreuungskosten sind z. B. absetzbar:
Kindermädchen, Babysitter, Au-pair
Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte
Hort, Tagesmutter
Ganztagespflegestelle
Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern
Internat
Ferienbetreuung.
In welcher Höhe sind die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar?
Bis zum 31.12.2024 waren 2/3 der Aufwendungen je begünstigtem Kind pro Jahr (maximal 4.000 Euro pro Kind) absetzbar.
Ab 2025 sind 80 % der Aufwendungen (maximal 4.800 Euro) je begünstigtem Kind pro Jahr steuerlich absetzbar. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden von den geltend gemachten Aufwendungen gekürzt.
Was ist nicht absetzbar?
Nicht begünstigt und damit nicht absetzbar sind:
Unterricht, Nachhilfeunterricht
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten
Sport- oder Freizeitaktivitäten
Mitgliedschaft in Vereinen (z. B. Sportverein, Tanzverein, Karnevalsverein, Musikverein, Chor)
Barzahlungen (nur Zahlungen über das Konto sind begünstigt).
Kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen?
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit dem Arbeitnehmer folgende Zuschüsse zu bezahlen:
zum Kindergarten
zur Kinderkrippe
zur Tagesmutter.