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Steuerrecht
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Wie kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben bei der Steuer abgesetzt werden. Diese können in der Steuererklärung im Jahr der Bezahlung in der Anlage „Kind“ unter der Rubrik „Kinderbetreuungskosten“ steuerlich geltend gemacht werden.

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind?

  • Das kindergeldberechtigte Kind unter 14 Jahre gehört zum Haushalt.

  • Die Rechnungen oder der Bescheid für die Kinderbetreuungskosten liegen vor.

  • Die Bezahlung erfolgt über das Konto oder die Kreditkarte oder es erfolgt eine Abbuchung vom Konto. Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt.

Welche Kinderbetreuungskosten sind absetzbar?

Als Betreuungskosten sind z. B. absetzbar:

  • Kindermädchen, Babysitter, Au-pair

  • Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte

  • Hort, Tagesmutter

  • Ganztagespflegestelle

  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern

  • Internat

  • Ferienbetreuung.

In welcher Höhe sind die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar?

Bis zum 31.12.2024 waren 2/3 der Aufwendungen je begünstigtem Kind pro Jahr (maximal 4.000 Euro pro Kind) absetzbar.

Ab 2025 sind 80 % der Aufwendungen (maximal 4.800 Euro) je begünstigtem Kind pro Jahr steuerlich absetzbar. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden von den geltend gemachten Aufwendungen gekürzt.

Was ist nicht absetzbar?

Nicht begünstigt und damit nicht absetzbar sind:

  • Unterricht, Nachhilfeunterricht

  • Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten

  • Sport- oder Freizeitaktivitäten

  • Mitgliedschaft in Vereinen (z. B. Sportverein, Tanzverein, Karnevalsverein, Musikverein, Chor)

  • Barzahlungen (nur Zahlungen über das Konto sind begünstigt).

Kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit dem Arbeitnehmer folgende Zuschüsse zu bezahlen:

  • zum Kindergarten

  • zur Kinderkrippe

  • zur Tagesmutter.

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