Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Digitalisierung

Wohl noch nie in der Geschichte der Menschheit hat eine neue Technologie so schnell ganze Gesellschaftssysteme umgekrempelt wie die Künstliche Intelligenz (KI). Die Fähigkeiten der Systeme wachsen inzwischen exponentiell und eröffnen – auch in der Zahnarztpraxis – bislang ungeahnte Möglichkeiten der Arbeitserleichterung.

Sprachgesteuerte Assistenzsysteme etwa können bei Routinetätigkeiten wie der Behandlungsdokumentation oder Praxisverwaltung eine immense Entlastung sein. Entsprechend kommen Dokumentations- und Telefonassistenten mittlerweile fast flächendeckend zum Einsatz. Gleiches gilt für KI-gestützte Systeme die Termin- und sonstige Patientenanfragen bearbeiten. Im zahnmedizinischen Bereich kann die KI zum Beispiel bei der Analyse von Röntgenbildern und digitalen Modellen helfen.

Doch so willkommen die Arbeitsentlastung im Alltag sei mag. Die Anwendung der Systeme wirft auch schwierige (berufs)-rechtliche Fragen auf.

Vorreiter-Rolle der EU bei der Regulierung von KI

Um den Verwendern von KI – und damit auch den Zahnarztpraxen in Deutschland – einen Rechtsrahmen zu geben, hat die Europäische Kommission bereits im Jahr 2024 die KI-Verordnung (EU 2024/1689) erlassen. Sie definiert weltweit erstmalig einen Rechtsrahmen für KI-Anwendungen aller Art.

KI-Systeme mit (zahn) medizinischer Zweckbestimmung gelten aufgrund der Sensibilität der Daten als sogenannte Hochrisiko-KI und unterliegen entsprechend strengen Vorgaben. Nun sind neue, wichtige Regeln der Verordnung zum 2. August 2026 in Kraft getreten und gelten unmittelbar auch für deutsche Zahnarztpraxen.

Diese Informationen für Patienten sind verpflichtend

Danach müssen natürliche Personen stets darüber informiert werden, wenn sie statt mit menschlichen Mitarbeitern der Praxis mit einem KI-System interagieren. Das bedeutet: Wer auf der Homepage Chatbots oder, virtuelle Assistenten einsetzt oder in der Telefonschleife sprachbasierte Systeme nutzt, muss diesen Umstand klar gegenüber seinen Patienten kommunizieren.

Verwendet ein Zahnarzt auf seiner Homepage oder im Newsletter KI- erstellte Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte muss er ebenfalls darauf hinweisen, dass diese Formate künstlich erzeugt bzw. manipuliert sind. Bilder, die Entstehung von Karies verdeutlichen sind daher ebenso zu kennzeichnen wie KI-generierten Videos, die das Einsetzen eines Implantats oder andere Behandlungsmethoden erklären.

Verwendet der Zahnarzt KI zu zahnmedizinischen Zwecken – etwa zur Behandlungsplanung – gibt es dafür zwar keine automatische Kennzeichnungspflicht. Die Bundeszahnärztekammer geht allerdings davon aus, dass Zahnärzte als Betreiber von KI-Systemen dennoch gewisse Informationspflichten treffen . In jedem Fall müssen Zahnärzte sicherstellen, dass die KI als Hochrisiko- (Medizin)Produkt nur gemäß Betriebsanleitung und ausschließlich unter menschlicher Aufsicht betrieben wird.

Ob eine Datenschutzfolgeabschätzung nötig ist, sollten Praxischefs im Zweifel mit ihrem Datenschutzbeauftragten oder der Landesdatenschutzbehörde klären: Die Antwort auf diese Frage hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die KI verwendet wird.

In jedem Fall muss der Praxischef abschätzen können, was innerhalb der Systeme mit den Patientendaten geschieht, welche Gefahren durch den Einsatz der KI entstehen (können) stehen und mit welchen Maßnahmen sich die Risiken senken lassen.

Quellen:

Research - METR

Verordnung - EU-2024/1689

datenschutzleitfaden.pdf

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