Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung
Inhaltsverzeichnis

Steuerliche Behandlung der Darlehenszahlungen an die Bank

Tilgungen und Sondertilgungen von betrieblichen Krediten sind steuerlich nicht absetzbar. Entscheidend ist steuerlich, wofür der Kredit verwendet wird – also welche Ausgaben oder Investitionen damit finanziert werden. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht jedoch die Tilgung selbst.

Werden Betriebsausgaben über einen Kredit finanziert, sind diese bei Einnahmenüberschussrechnungen im Jahr der Zahlung voll absetzbar – auch wenn sie fremdfinanziert sind. Die spätere Kredittilgung hat hingegen keine steuerliche Wirkung. Die Zinsen für den Kredit sind dagegen Betriebsausgaben und wirken gewinnmindernd.

Bei einer gleichmäßigen Annuitätenratenzahlung (gleichbleibende Rate) wird die Zahlung in Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt. Nur der Zinsanteil mindert den Gewinn, die Tilgung nicht.

Beispiel zu Investition, Darlehensauszahlung und Annuität

Im Dezember wird ein Gerät mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren und Anschaffungskosten von 10.000 Euro erworben. Zum leichteren Verständnis wird die lineare Abschreibung zugrunde gelegt (alternativ wäre auch eine degressive Abschreibung möglich).

Die jährliche Abschreibung beträgt 2.000 Euro. Diese wird als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Im Anschaffungsjahr wird für Dezember 1/12 der Abschreibung angesetzt, also 167 Euro. Beim Spitzensteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 70 Euro im ersten Jahr.

In den Folgejahren wird der verbleibende Betrag weiter abgeschrieben, sodass nach fünf Jahren die gesamten 10.000 Euro steuerlich berücksichtigt wurden.

Die Investition wird vollständig über ein Darlehen finanziert. Die Darlehensauszahlung selbst hat keine steuerliche Auswirkung – maßgeblich ist allein die Investition. Diese führte zu 10.000 Euro abschreibbaren Anschaffungskosten.

Über den Zeitraum von 5 Jahren wird diese Investition vollständig über die Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Über fünf Jahre werden insgesamt 11.000 Euro als Kredit an die Bank gezahlt:

  • 10.000 Euro Tilgung (nicht absetzbar)

  • 1.000 Euro Zinsen (Betriebsausgaben, gewinnmindernd).

Wann sind Zinsen absetzbar und wann nicht?

Zinsen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Kredit tatsächlich betrieblich verwendet wurde. Das ist der Fall, wenn mit dem Kredit z.  B bezahlt werden:

  • betriebliche Kosten

  • Investitionen

  • Umschuldungen betrieblicher Darlehen.

Werden Darlehensmittel für private Zwecke eingesetzt, sind die Zinsen nicht abziehbar. Dazu zählen z. B. Privatentnahmen, private Hausfinanzierung, Versorgungswerk, private Krankenkasse, Lebensunterhalt, Urlaub.

Maßgeblich ist nicht der Verwendungszweck im Kreditvertrag, sondern die tatsächliche Verwendung der Mittel. Auch ein formal „betrieblicher“ Kredit wird steuerlich privat, wenn er entsprechend genutzt wird.

Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten der Finanzierung

Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, Finanzierungen gezielt dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, da betriebliche Zinsen abzugsfähig sind, private hingegen nicht. Dabei sollten jedoch immer auch Liquidität, Zinsbelastung und wirtschaftliche Risiken berücksichtigt werden.

Beispiel: Existenzgründer mit geplanter Immobilienfinanzierung

Ein Existenzgründer plant zunächst Eigenkapital für die Praxis einzusetzen, möchte aber kurz darauf ein Eigenheim erwerben. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Praxis vollständig fremd zu finanzieren. Das Eigenkapital wird stattdessen für die private Immobilie genutzt.

Der private Kredit fällt geringer aus und es wird eine höhere Tilgung in der Annuität berücksichtigt, sodass dieser private Kredit zügig abgezahlt wird. Die Zinsen auf die private Hausfinanzierung werden viel schneller weniger. Erst wenn die private Hausfinanzierung abbezahlt ist, wird der betriebliche Kredit stärker getilgt. Durch diese Gestaltung wird mehr Kredit im betrieblichen Bereich aufgenommen und es werden deutlich mehr Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt, die den Gewinn und damit die Steuern mindern.

Vorteil für den Gründer:

  • geringerer privater Kreditbedarf

  • schnellere Tilgung im privaten Bereich

  • betriebliche Zinsen bleiben steuerlich abzugsfähig.

Erst nach Rückführung der privaten Finanzierung wird die Tilgung der betrieblichen Darlehen erhöht.

Diese Vorgehensweise eignet sich auch, um Eigenkapital für spätere Sondertilgungen oder Umschuldungen im privaten Bereich aufzubauen.

Beispiel: Betriebliche Investition und private Umschuldung

Die Praxis plant eine Investition von 50.000 Euro. Das Eigenkapital wäre vorhanden, ein Kredit wäre nicht nötig. In einem Jahr ist die Umschuldung eines privaten Kredites geplant. Die Praxis finanziert die Investition von 50.000 Euro zu 100 %. Dadurch entsteht ein betrieblicher Kredit, dessen Zinsen zu 100 % steuerlich absetzbar sind, den Gewinn mindern und damit die Steuern mindern. Das Eigenkapital wird für die private Umschuldung genutzt. Dadurch wird in der Höhe von 50.000 Euro kein weiterer privater Kredit benötigt. Die Zinsen für private Kredite sind nicht absetzbar. Auch hier werden mehr Zinsen steuerlich absetzbar durch die Verlagerung des Kredites in den betrieblichen Bereich.

Vorteil:

  • betrieblicher Kredit mit steuerlich wirksamen Zinsen

  • Eigenkapital steht für private Umschuldung zur Verfügung

  • Reduzierung nicht abzugsfähiger privater Zinsen.

Optimierungen im Rahmen der Existenzgründung

Banken bieten im Rahmen der Existenzgründung häufig geförderte Kredite mit günstigen Konditionen an (z. B. über die KfW). Viele Existenzgründer finanzieren den Kaufpreis über diese Existenzgründerkredite. Oft folgen dann nach einer Weile weitere kleinere Investitionen oder die Anschaffung eines betrieblichen PKWs. Es kann Sinn machen, diese Folgeinvestitionen bereits in die Existenzgründerkredite mit den sehr günstigen Zinskonditionen mit einzubeziehen.

Beispiel: Erweiterte Existenzgründungsfinanzierung

Ein Gründer finanziert den Praxiskauf und plant zusätzlich einen PKW und Geräte im Wert von 20.000 Euro anzuschaffen. Werden diese Investitionen direkt in die Erstfinanzierung integriert, profitiert der Gründer ebenfalls von den günstigen Konditionen. Die Beträge müssen nicht aus dem laufenden Betrieb, dem Eigenkapital oder einem weiteren neuen Kredit finanziert werden.

Vorsicht bei der Auszahlung von Darlehen – Finanzierungszusammenhang

Für die steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Auszahlung und Verwendung der Mittel entscheidend. Die Finanzverwaltung erkennt in der Regel einen Zeitraum von etwa 30 Tagen an. D.h . wird eine Investition innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert, wird der Zusammenhang mit dem betrieblichen Darlehen angenommen. Bei größeren Zeitabständen muss der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Investition nachgewiesen werden.

Beispiel zum Finanzierungszusammenhang

Ein Praxisinhaber baut seine Praxis um. Da die Beantragung des Darlehens spät vorgenommen wurde, hat er zunächst die gesamte Investition aus Eigenkapital von seinem Geld vom Tagesgeldkonto bezahlt, d. h. er finanziert den Umbau zunächst aus Eigenmitteln. Die Darlehensauszahlung erfolgt erst 15 Wochen später und wird wieder als Tagesgeld angelegt.

Somit hat der Praxisinhaber die vorherige Situation wieder hergestellt - das Tagesgeldkonto ist wieder aufgefüllt. Die 30 Tage für den Finanzierungszusammenhang sind überschritten. Es wird keine Finanzierung der Investition mehr angenommen. Vielmehr wurde das Darlehen für die Auffüllung des Tagesgeldkontos verwendet. Die Zinsen werden daher den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zugeordnet. Aufgrund der Abgeltungssteuer können in diesem Fall keine Werbungskosten abgesetzt werden. Es ist ein Steuerschaden eingetreten. Die Zinsen sind für die gesamte Laufzeit des Darlehens nicht steuerlich absetzbar.

Zusammenfassung

Achten Sie bei Finanzierungen auf die steuerlichen Anforderungen, damit die Zinsen als betriebliche Zinsen anerkannt werden. Durch eine geschickte Gestaltung der Finanzierung lassen sich steuerliche Effekte nutzen und die Gesamtsteuerbelastung reduzieren.

Sabine Banse-Funke

Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin und Fachberaterin im Gesundheitswesen Sabine Banse-Funke bietet steuerliche, wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beratung für Zahnärzte und andere Arztgruppen. Foto: Mirja Diederich

banse-funke@vesting-stb.de

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