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Recht & Steuern

Sportkurse, Themenabende, Gemeinsame Aktivitäten mit anderen Gästen – wer einen Cluburlaub gebucht hat, freut sich meist auf ein aktives Ferienerlebnis und viele neue Kontakte. Das wirft die Frage auf, welche Ersatzleistungen ein Veranstalter seinen Kunden anbieten muss, wenn der Club der Wahl plötzlich dichtgemacht wird und dringend eine Alternative gesucht wird.

In dieser Situation fanden sich im Sommer des letzten Jahres viele Urlauber, die ihren Urlaub im Aldiana Club Side Beach in der Türkei gebucht hatten. Wegen eines Rechtsstreits zwischen der DERTOUR Gruppe und dem Eigentümer der Hotelanlage, musste der Club mitten in der Hauptsaison dichtmachen.

Sowohl Urlauber, die bereits angereist waren als auch jene, die noch auf ihre Ferien warteten, hatten plötzlich kein Quartier mehr. Zwar bot Aldiana den betroffenen Kunden Alternativen an. Diese unterschieden sich zum Teil aber deutlich von den gebuchten Reisen: Teils sollten die Gäste in Aldiana Clubs in Ägypten oder Kalabrien umgebucht werden. Teils sollte eine Unterbringung in einem Ferienressort in der Türkei erfolgen.

Wann liegt die „Vereitelung einer Pauschalreise“ vor?

Etliche Reisende waren damit nicht zufrieden und klagten auf Schadenersatz.

Entsprechend musste das Landgericht Frankfurt vor kurzem die Frage beantworten, ob Aldiana einem Betroffenen nicht nur seine Kosten erstatten, sondern auch 85 Prozent des Reisepreises als Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden bezahlen muss. Die Vorschrift, auf die sich der Kunde berief, ist § 651n Abs. 2 ).

Dort heißt es: „Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Hauptsache weg? Nicht ganz

Aldiana argumentierte im vorliegenden Fall, dass gerade keine Reisevereitelung vorgelegen habe, da das Unternehmen seinen Kunden gleichwertige Alternativangebote unterbreitet habe. Das Landgericht Köln folgte dem jedoch nicht und verurteilte den Reiseveranstalter im konkreten Fall dazu, dem Kläger 50 Prozent des Reisepreises als Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu zahlen.

Wörtlich führte das Gericht aus:

„Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ,Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (,Clubatmosphäre‘)“.

Ebenso hätten sich die Reisenden nicht auf einen Club in einem anderen Land verweisen lassen müssen, da eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.

Dass Aldiana „nur“ 50 Prozent des Reisepreises als Ersatz bezahlen musste, lag daran, dass die geprellten Urlauber vorliegend auf eigene Faust einen anderen Urlaub buchen und somit – wenn auch mit einigem Mehraufwand – zumindest ein bisschen Erholung tanken konnten (LG Frankfurt a. M. /Az. 2-24 O 123/25).

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