Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Sachverständigengutachten spielen in Zahnarzthaftungsprozessen eine sehr große Rolle. Der Grund liegt auf der Hand: Gerichte bzw. Richter verfügen in aller Regel nicht über die notwendige zahnmedizinische Sachkunde, um einen Zahnarzthaftungsprozess sachgerecht zu entscheiden. Um dieses Defizit auszugleichen, müssen Gerichte auf Sachverständigengutachten zurückgreifen.

Dabei muss zwischen der zahnmedizinisch-fachlichen Feststellung bestimmter tatsächlicher oder vermeintlicher Schäden durch ein Sachverständigengutachten und der rechtlichen Würdigung der festgestellten Schäden unterschieden werden. Während die fachliche Feststellung durch einen qualifizierten Sachverständigen unter gerichtlicher Anleitung erfolgt, obliegt die rechtliche Würdigung der festgestellten Schäden ausschließlich dem zuständigen Gericht.

Unterschiede zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigen

Vor gerichtlicher Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geben Patienten häufig ein Gutachten in Auftrag, in dem die tatsächliche oder vermeintliche Schädigung untersucht wird. Solche Privatgutachten dürfen nicht mit gerichtlich angeordneten Gutachten verwechselt werden: Privatgutachten stellen lediglich einen Parteivortrag dar, mit dem ein Patient seine Ansprüche darlegt bzw. untermauert. Daraus folgt, dass ein gerichtlich angeordnetes Gutachten auch dann nicht entbehrlich wird, wenn ein Privatgutachten die vom Patienten behaupteten Schäden einwandfrei feststellt – denn das Privatgutachten bleibt Parteivortrag. Bestreitet der Anspruchsgegner – im Zahnarzthaftungsprozess regelmäßig der in Anspruch genommene Zahnarzt bzw. die in Anspruch genommene Zahnärztin – die behaupteten Schäden, muss das Gericht regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten anordnen.

Während Pflichten von Privatgutachtern sich nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Patienten bestimmen, folgen Pflichten von gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem Gesetz, bei Zahnarzthaftungsprozessen konkret aus der Zivilprozessordnung (ZPO). Bereits die Ernennung eines Sachverständigen durch das Gericht sollte von den Parteien eines Zahnarzthaftungsprozesses genauestens beobachtet und ggf. gelenkt werden. Nach § 404 Abs. 1 ZPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen zwar durch das Gericht. Gem. § 404 Abs. 2 ZPO können die Parteien des Rechtsstreits allerdings vor Ernennung zur Person des Sachverständigen gehört werden.

Hierzu gehört auch nach § 404 Abs. 4 ZPO, dass das Gericht die Parteien auffordern kann, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Wenn sich die Parteien des Rechtsstreits über bestimmte Personen als Sachverständige einig sind, so hat das Gericht nach § 404 Abs. 5 ZPO einen solchen Sachverständigen zu ernennen.

Damit räumt das Gesetz den Parteien eines Zahnarzthaftungsprozesses einen erheblichen Einfluss auf die Ernennung eines konkreten Sachverständigen ein. Parteien sollten von diesem Einfluss insbesondere dann Gebrauch machen, wenn ein Sachverständiger, den das Gericht zu ernennen beabsichtigt, nach ihrer Überzeugung nicht hinreichend qualifiziert oder möglicherweise sogar voreingenommen oder befangen ist. Wird ein Sachverständiger nämlich vom Gericht durch einen Beweisbeschluss ernannt, können die Parteien es regelmäßig kaum noch erreichen, den Sachverständigen auszuwechseln.

Rechte und Pflichten von gerichtlich bestellten Sachverständigen

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat umfangreiche gesetzliche Rechte und Pflichten. So kann er vom Gericht eine Konkretisierung und Erläuterung seines Gutachtenauftrages und des Beweisthemas verlangen, ferner kann er Unterlagen und Belege anfordern, die für seinen Gutachtenauftrag erforderlich sind. Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Für diesen Vergütungsanspruch muss zunächst diejenige Partei im Wege eines Vorschusses aufkommen, die beweisbelastet ist und den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat.

Mit diesen Rechten gehen weitreichende Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen einher. So muss der Sachverständige das Gutachten erstatten, wenn er den gerichtlichen Auftrag zur Gutachtenerstellung angenommen hat. Ferner muss der Sachverständige das Gutachten innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erstatten. Das Gutachten muss vom Sachverständigen persönlich erstellt werden, eine Delegation des Gutachtens an Dritte ist nicht möglich, selbst wenn diese Dritten hinreichend qualifiziert sind. Gegen diese Verpflichtung wird in der Praxis gelegentlich verstoßen, indem die Erstellung des Gutachtens delegiert wird und der eigentliche Gutachter das so erstellte Gutachten zu eigen macht. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das in Auftrag gegebene Gutachten tatsächlich nicht vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern von einem Dritten erstattet wurde, muss das Gericht entweder den Beweisbeschluss nach Anhörung der Parteien ändern oder dem Sachverständigen ggf. unter Androhung eines Ordnungsgeldes den Gutachtenauftrag entziehen.

Das Sachverständigengutachten

Das gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten wird in der Regel schriftlich angefertigt. Das Gericht kann nach § 411 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens anordnen. Zwar stellt das Gesetz hier das persönliche Erscheinen des Sachverständigen ins Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Gericht allerdings regelmäßig verpflichtet, die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens anzuordnen, wenn eine Partei dies ausdrücklich beantragt. Wird ein solcher Antrag gestellt, sollte die antragstellende Partei ihre Fragen an den Sachverständigen sowie konkrete Beanstandungen des Gutachtens sorgfältig vorbereiten und diese dem Gericht rechtzeitig vor dem Erläuterungstermin übermitteln.

Die Parteien eines Zahnarzthaftungsprozesses sollen auch genau überlegen, ob sie zum Erörterungstermin mit dem Privatsachverständigen erscheinen, welcher für sie das Privatgutachten fertiggestellt hat. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Privatsachverständige durch seinen Sachverstand und Qualifikation eine Partei unterstützen kann, in dem er an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gezielte Fragen stellt und ggf. auch das gerichtliche angeordnete Gutachten konkret beanstandet.

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass das Prozessgericht einen Privatsachverständigen anhören kann und ggf. muss, wenn das Privatgutachten und das gerichtlich angeordnete Gutachten in wesentlichen Punkten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

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