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ICD-10 in der Zahnarztpraxis
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Karies ist die mit Abstand häufigste Diagnose in der zahnärztlichen Praxis. Dennoch wird sie im Rahmen der ICD-10-Verschlüsselung häufig unspezifisch oder gar nicht kodiert. Dabei bietet der ICD-10-Code K02 eine fein untergliederte Systematik, die sowohl präzise Diagnostik als auch eine rechtssichere Dokumentation ermöglicht.

Karies als ICD-10-Diagnose: Der Code K02

Der ICD-10-Code K02 steht für die Krankheitsgruppe „Karies der Zähne“ und ist Teil des Kapitels K00–K14 („Krankheiten der Zähne, des Zahnhalteapparates und der Mundhöhle“). Der Code lässt sich in mehrere Unterkategorien unterteilen, die die Tiefe und Ausprägung der kariösen Läsion beschreiben.

Beispiele aus der Klassifikation:

  • K02.0 – Karies des Zahnschmelzes

  • K02.1 – Karies des Dentins

  • K02.2 – Karies des Zahnzements

  • K02.3 – Arrestierte Karies

  • K02.5 – Sekundärkaries

  • K02.9 – Karies, nicht näher bezeichnet

Diese Differenzierungen ermöglichen es, den klinischen Befund exakt abzubilden. Sie helfen nicht nur bei der medizinischen Dokumentation, sondern auch bei der Argumentation gegenüber Kostenträgern – etwa im Rahmen von Therapieentscheidungen oder bei Ablehnungen von Leistungsanträgen.

Welche Unterkategorie ist wann sinnvoll?

In der Praxis ist häufig eine Differenzierung zwischen Initialkaries, fortgeschrittener Dentinbeteiligung und rezidivierenden Läsionen erforderlich. Die Wahl des richtigen Codes richtet sich dabei nach dem konkreten Befund und der Röntgendiagnostik.

Wird beispielsweise bei einer zahnärztlichen Untersuchung eine kariöse Läsion ausschließlich im Schmelz diagnostiziert, ist K02.0 die korrekte Wahl. Liegt hingegen bereits eine tiefere Läsion mit Beteiligung des Dentins vor, sollte K02.1 kodiert werden. Rezidivkaries unter einer bestehenden Füllung wird mit K02.5 verschlüsselt – ein Code, der gerade bei Nachversorgungen in der GKV eine wichtige Rolle spielt.

Nicht zu empfehlen ist die pauschale Nutzung von K02.9 („nicht näher bezeichnet“). Dieser Code sollte nur dann gewählt werden, wenn die genaue Lokalisierung oder Ausprägung der Läsion nicht dokumentiert oder nicht diagnostisch bestimmbar ist – was in der Regel selten zutrifft.

Kodierung im Kontext der Abrechnung

In der konservierenden Versorgung nach BEMA (z. B. Nr. 13a–d) ist die Diagnose K02 nicht verpflichtend, wird aber empfohlen, wenn Maßnahmen medizinisch begründet dokumentiert werden sollen – etwa bei Füllungstherapie oder zeitnaher Kontrolle. Im Bereich der Festzuschüsse, Zahnersatzplanung oder Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst wird die Kariesdiagnose hingegen regelmäßig zur Begründung der Notwendigkeit herangezogen.

Für Privatversicherte und GOZ-Leistungen ist die ICD-10-Kodierung nicht vorgeschrieben, kann jedoch juristisch und dokumentationsseitig vorteilhaft sein – insbesondere im Rahmen komplexer Behandlungsverläufe oder bei Streitigkeiten über Notwendigkeit und Angemessenheit.

Fallbeispiel: Kodierung im Praxisalltag

Ein 52-jähriger Patient stellt sich zur Routinekontrolle vor. Zahn 36 zeigt eine schmerzlose, nicht pulpanah reichende kariöse Läsion mit Ausdehnung im Dentinbereich. Eine Füllung ist angezeigt.

Die korrekte ICD-10-Diagnose in diesem Fall lautet: K02.1 – Karies des Dentins.

In der Karteikarte sollte diese Diagnose idealerweise vermerkt werden, insbesondere wenn die Maßnahme mit einem Heil- und Kostenplan oder einem Gutachten verbunden ist.

Präzision zahlt sich aus

Die Kodierung von Karies mag auf den ersten Blick trivial erscheinen. Doch die Wahl des passenden K02-Untercodes ist mehr als nur eine Formalie: Sie dokumentiert die Schwere der Erkrankung, kann für Abrechnungs- und Begründungspflichten entscheidend sein und erhöht die Nachvollziehbarkeit medizinischer Entscheidungen im digitalen Kontext.

Quelle:

CD-10-GM 2025 – Kapitel K00–K14, BfArM, KZBV, WHO – ICD-10 Online Version

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