Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT

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Abrechnung
Zahnärztin und Patientin

Einblicke in das Behandlungskonzept Umweltzahnmedizin

Die Umwelt-Zahnmedizin ist eine neue interdisziplinär ausgerichtete Fachrichtung für Zahnärzte, zahnmedizinische Fachangestellte, Ärzte und Zahntechniker. Im Fokus der Umweltzahnmediziner steht die umfassend ausgerichtete zahnärztliche Behandlung chronisch kranker Patienten, sowie die Anwendung individueller präventiver Behandlungskonzepte mit dem Ziel, chronisch entzündliche Krankheiten auch fernab der Mundhöhle zu verhindern oder zu lindern.
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Arbeitsrecht
Person tippt im Hotelzimmer auf Laptop

Wann an regionalen Feiertagen Gehaltszulagen für Mitarbeiter fällig werden

Dass es Bundesländer gibt, die deutlich mehr Feiertage als andere haben, wissen Arbeitnehmer aus eigener Erfahrung. Weniger bekannt ist, wie sich diese Unterschiede auswirken, wenn Arbeits- und Wohnort nicht im gleichen Bundesland liegen oder die Dienstreise auf einen Feiertag trifft. Wie sich das auf Vergütungsansprüche auswirken kann, zeigt das das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
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PraxisScore®. Starke Kennzahlen. Starke Praxis.
praxisscore Banner Erfolg  ist kein Zufall

Erfolg ist kein Zufall: warum Kennzahlen heute über die Zukunft Ihrer Praxis entscheiden

Zahnarztpraxen stehen heute vor besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Kosten steigen rasant, doch die Umsätze halten nicht Schritt. Parallel dazu verschärft der Fachkräftemangel die Lage: Immer mehr Praxen kämpfen damit, qualifiziertes Personal zu finden und langfristig zu binden. Die Folge: wirtschaftlicher Druck nimmt spürbar zu, während der Handlungsspielraum sinkt.
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GOZ
Patientin im Zahnarztstuhl wartet auf Behandlung

Die 5 Säulen einer Faktorbegründung: Patientenbezogene Begründungsbeispiele

Für Privatleistungen richtet sich das zahnärztliche Honorar nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte vom 1. Januar 2012 (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte vom 1. Januar 1996 (GOÄ). Gemäß § 5 GOZ kann der Zahnarzt oder die Zahnärztin das zahnärztliche Honorar je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstand einer Leistungserbringung selbst bestimmen. In bestimmten Fällen ist dann eine Begründung notwendig.
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